Menza Boots – 20% auf Winterware

Wer auf der Suche nach schönen Stiefeln oder Winterschuhen ist, sollte unbedingt mal bei unserem Menza Boots vorbeischauen. Hier bekommt man seine neuen Lieblinge derzeit mit 20% Preisnachlass.

Neue Verordnung – was wieder möglich ist

Ab Freitag, 14. Januar, gibt es wieder ein paar Gründe mehr, durch die Chemnitzer City zu flanieren. Sachsen lockert seine Corona-Maßnahmen. Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel ist nun die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angebote verpflichtend. Das heißt, Genesene und Geimpfte müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Wir haben das Ganze mal zusammengefasst:

Die 2Gplus-Regel gilt für:

  • Innengastronomie (Im Außenbereich bleibt die 2G-Regel bestehen)
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater und Kinos (+ Kapazitätsbegrenzung)*
  • Bäder und Saunen (+ Kontakterfassung)*
  • Sportveranstaltungen mit Publikum (+ Kapazitätsbegrenzung und Kontakterfassung)*
  • Fitnessstudios und andere Innensportanlagen (+ Kontakterfassung)*
  • Übernachtungen sowie touristische Bustouren oder Bahnfahrten*

Von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen sind…

…Personen mit Booster-Impfung (ab dem Tag der Impfung),
…Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
…Personen für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
…Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie
…vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.

In diesen Bereichen gilt die 2G-Regel (nur Geimpfte oder Genesene):

  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten
  • Kunst-, Musik- und Tanzschulen
  • Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister*
  • Solarien (+Kontakterfassung)*
  • Außensportanlagen (+ Kontakterfassung, Ausnahme: Skilifte)*

Hier ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nötig (3G):

  • Friseure
  • Bibliotheken
  • Archive
  • Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten

*Abhängig von der Bettenbelegung auf Normalstationen (Schwellenwert: sachsenweit 1300) und Intensivstationen (420)

Hier gibt’s die Verordnung im Detail:

https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Update: Aktuelle Öffnungszeiten

Aufgrund der aktuellen Einschränkungen in Handel und Gastronomie, durch die Corona Situation kommt es zu unterschiedlichen Öffnungszeiten der Geschäfte und Restaurants in unseren Standorten. Wir wissen, dass dies nicht ideal ist, bitten aber um Ihr Verständnis. Bitte rufen Sie vor Ihrem geplanten Besuch kurz im Geschäft oder Restaurant Ihrer Wahl an. ​
Sobald sich die Situation wieder planbarer darstellt, gehen wir wieder zu unseren Kernöffnungszeiten über.

„Oh du Fröhliche Shoppingzeit“

Einzigartige Geschenke – Die meisten der Geschäfte sind inhabergeführt und existieren …

Weihnachten in der Box

Bereits 2020 gab es als kleinen Ersatz „Weihnachten in der Box“ und nun auch 2021. …

Corona Update: Aktuelle Bekanntmachungen

Aufgrund der aktuell steigenden Inzidenzen in unserem Freistaat gibt es im Rahmen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle auch in weiten Bereichen unseres Standortes neue Einschränkungen und Vorgaben.

Eine Übersicht finden Sie auf der folgenden Webseite immer aktuell. Wir bitten Sie sich im Interesse der eigenen Gesundheit und derer Ihrer Mitmenschen um Ihr Verständnis und Berücksichtigung.

Folgende Paragraphen der neuen Verordnung ergeben sich als besonders relevant für die vertretenen Bereiche unseres Shopping- & Erlebnis Standortes:

§ 8 Handel
(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und
20:00 Uhr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte,
Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker,
Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für
Gewerbetreibende.
(3) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu
800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Großund Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf
sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche
und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche
aufhalten. Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige
Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im
Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt.
Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.
(4) Die Abholung vorbestellter Ware ist ohne die zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2
zulässig (click & collect).

§ 9 Dienstleistungen
(1) Die Ausübung und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, die nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sind untersagt. Bei der Inanspruchnahme von zulässigen körpernahen Dienstleistungen besteht die
Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. Es besteht die Pflicht zur
Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für Kundinnen und Kunden und zur Kontrolle
der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.(3) Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impfoder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und
zur Kontakterfassung in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Für Unterrichtende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweis.
(4) Die Öffnung von Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkassen, für Publikumsverkehr ist untersagt.
[…]

§ 10 Gastronomie
(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle
der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für
den Zugang zu Gastronomiebetrieben. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich
zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:
1. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
2. Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
4. Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ohne die
zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2,
5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

Abgesagt: Am 26. November eröffnet der Chemnitzer Weihnachtsmarkt

UPDATE: DER WEIHNACHTSMARKT FINDET IN DIESEM JAHR AUFGRUND DER CORONA-PANDEMIE NICHT STATT!

Ab dem 26. November hält die schöne Weihnachtszeit wieder Einzug in unserem Rosenhof, denn dann eröffnet der diesjährige Chemnitzer Weihnachtsmarkt. Alle Jahre wieder erfreuen sich tausende Besucher*innen an den zahlreichen Leckereien, traditioneller Holzkunst und tollen Geschenkideen sowie großartigen Attraktionen, vor allem für die Kinder. Unser Riesenrad sowie einige Hütten haben ihren Platz bereits gefunden, nun werden bis zu Eröffnung nur noch letzte Handgriffe vorgenommen. Und auch das gemütliche Winterdorf wird in diesem Jahr wieder im Rosenhof zum Verweilen einladen.

Wir freuen uns schon jetzt auf die schönste Zeit des Jahres und laden Sie zur Eröffnung am 26. November um 16 Uhr ein!

Neben den üblichen Geschäftszeiten unserer Händler*innen hat der Chemnitzer Weihnachtsmarkt in diesem Jahr immer Montag bis Donnerstag von 10:00 bis 20:00 Uhr und Freitag bis Sonntag von 10:00 bis 21:00 Uhr geöffnet.

WICHTIG: Aufgrund der aktuellen der Corona Situation können sich einige Themen, wie beispielsweise das Hygiene Konzept und ggf. Öffnungszeiten bzw. Veranstaltungen ändern! Aktuelle Hinweise zum Weihnachtsmarkt findest Du immer Aktuell unter chemnitz.de.

*Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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