Aufgrund der aktuell steigenden Inzidenzen in unserem Freistaat gibt es im Rahmen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle auch in weiten Bereichen unseres Standortes neue Einschränkungen und Vorgaben.
Eine Übersicht finden Sie auf der folgenden Webseite immer aktuell. Wir bitten Sie sich im Interesse der eigenen Gesundheit und derer Ihrer Mitmenschen um Ihr Verständnis und Berücksichtigung.
Folgende Paragraphen der neuen Verordnung ergeben sich als besonders relevant für die vertretenen Bereiche unseres Shopping- & Erlebnis Standortes:
§ 8 Handel
(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und
20:00 Uhr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte,
Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker,
Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für
Gewerbetreibende.
(3) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu
800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Großund Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf
sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche
und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche
aufhalten. Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige
Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im
Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt.
Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.
(4) Die Abholung vorbestellter Ware ist ohne die zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2
zulässig (click & collect).
§ 9 Dienstleistungen
(1) Die Ausübung und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, die nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sind untersagt. Bei der Inanspruchnahme von zulässigen körpernahen Dienstleistungen besteht die
Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. Es besteht die Pflicht zur
Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für Kundinnen und Kunden und zur Kontrolle
der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.(3) Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impfoder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und
zur Kontakterfassung in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Für Unterrichtende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweis.
(4) Die Öffnung von Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkassen, für Publikumsverkehr ist untersagt.
[…]
§ 10 Gastronomie
(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle
der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für
den Zugang zu Gastronomiebetrieben. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich
zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:
1. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
2. Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
4. Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ohne die
zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2,
5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.
Shoppen wieder ohne Zugangsbeschränkungen möglich
Mit dem Unterschreiten der Schwellenwerte der Überlastungsstufe, entfallen die G-Zugangsbeschränkungen für den Einzelhandel.
Das heißt, ab sofort erfolgen keine Einlasskontrollen nach der 2G beziehungsweise 3G Regelung mehr.Jeder Kunde erhält ohne einen Nachweis vorzulegen, Zutritt zu unseren Geschäften.
Auf die maximale Kundenzahl in den Geschäften sowie das Tragen einer FFP2-Maske wir weiterhin geachtet.
Eislaufen und Schlemmen mitten auf dem Neumarkt – Der Eiszauber Chemnitz
Seit dem 11. Februar hat sich der Chemnitzer Neumarkt in eine kleine Winterwelt verwandelt.
Auf 450m² Fläche kann man hier, direkt vor dem Rathaus, bis zum 06. März eislaufen.
Die Eisfläche, organisiert von der Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft, ist sogar nachhaltig, denn sie besteht nicht aus echtem Eis, sondern aus Kunststoff.
Der Kunststoff ist in diesem Fall nachhaltiger, da man den kompletten Wasser- und Energieverbrauch einspart, den man mit Echteis hätte.
Durch die besondere Beschaffenheit des Kunststoffes, wird jedoch ein Gleiten, wie auf Eis ermöglicht.
Direkt neben der Eisfläche gibt es eine Art Winterdorf, die „CSg-Winterlounge“, die zum Verweilen und Genießen einlädt. Hier findet man winterliche Köstlichkeiten, wie Suppen, Waffeln mit süßen Toppings, Kartoffeln mit Raclette Käse, Kaiserschmarrn, Glühwein, Eierpunsch und vieles mehr.
Außerdem können zwei „Lounge-Kugln“ (ein Mini Restaurant in Kugelform) inklusive Drei-Gänge-Menü für einen Abend mit Freunden reserviert werden.
Mehr Informationen zum Eiszauber:
https://eiszauberchemnitz.de
Wir, der Rosenhof Chemnitz, freuen uns den Eiszauber Chemnitz als Partner zu unterstützen. Als angrenzender Shoppingstandort, finden wir es wichtig, dass die Innenstadt einen solchen Mehrwert bietet.
Von der Belebung der Chemnitzer Innenstadt in den Wintermonaten, profitieren auch unsere Händler und Gastronomen.
Die perfekte Frisur zum Valentinstag
Am 14.02. ist Valentinstag und damit der perfekte Zeitpunkt, sich selbst ein Geschenk zu machen oder seine/-n Liebsten zu überraschen.
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NEU: Gravurservice bei Pfennigpfeiffer
Seit Anfang des Jahres bietet unser Pfennigpfeiffer an, Produkte aus dem Sortiment individuell mit Ihrer Wunschgravur zu gestalten. Vom Frühstücksbrettchen über Teelichthalter bis hin zum Kugelschreiber, gibt es unzählige Möglichkeiten, Wunschartikel persönlich gravieren zu lassen.
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Weitere Informationen finden Sie unter:
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oder vor Ort, in unserem Pfennigpfeiffer Geschäft
Menza Boots – 20% auf Winterware
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Neue Verordnung – was wieder möglich ist
Ab Freitag, 14. Januar, gibt es wieder ein paar Gründe mehr, durch die Chemnitzer City zu flanieren. Sachsen lockert seine Corona-Maßnahmen. Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel ist nun die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angebote verpflichtend. Das heißt, Genesene und Geimpfte müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Wir haben das Ganze mal zusammengefasst:
Die 2Gplus-Regel gilt für:
Von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen sind…
…Personen mit Booster-Impfung (ab dem Tag der Impfung),
…Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
…Personen für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
…Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie
…vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.
In diesen Bereichen gilt die 2G-Regel (nur Geimpfte oder Genesene):
Hier ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nötig (3G):
*Abhängig von der Bettenbelegung auf Normalstationen (Schwellenwert: sachsenweit 1300) und Intensivstationen (420)
Hier gibt’s die Verordnung im Detail:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Update: Aktuelle Öffnungszeiten
Aufgrund der aktuellen Einschränkungen in Handel und Gastronomie, durch die Corona Situation kommt es zu unterschiedlichen Öffnungszeiten der Geschäfte und Restaurants in unseren Standorten. Wir wissen, dass dies nicht ideal ist, bitten aber um Ihr Verständnis. Bitte rufen Sie vor Ihrem geplanten Besuch kurz im Geschäft oder Restaurant Ihrer Wahl an.
Sobald sich die Situation wieder planbarer darstellt, gehen wir wieder zu unseren Kernöffnungszeiten über.
„Oh du Fröhliche Shoppingzeit“
Einzigartige Geschenke – Die meisten der Geschäfte sind inhabergeführt und existieren …
Weihnachten in der Box
Bereits 2020 gab es als kleinen Ersatz „Weihnachten in der Box“ und nun auch 2021. …
Corona Update: Aktuelle Bekanntmachungen
Aufgrund der aktuell steigenden Inzidenzen in unserem Freistaat gibt es im Rahmen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle auch in weiten Bereichen unseres Standortes neue Einschränkungen und Vorgaben.
Eine Übersicht finden Sie auf der folgenden Webseite immer aktuell. Wir bitten Sie sich im Interesse der eigenen Gesundheit und derer Ihrer Mitmenschen um Ihr Verständnis und Berücksichtigung.
Folgende Paragraphen der neuen Verordnung ergeben sich als besonders relevant für die vertretenen Bereiche unseres Shopping- & Erlebnis Standortes:
§ 8 Handel
(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und
20:00 Uhr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte,
Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker,
Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für
Gewerbetreibende.
(3) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu
800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Großund Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf
sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche
und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche
aufhalten. Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige
Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im
Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt.
Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.
(4) Die Abholung vorbestellter Ware ist ohne die zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2
zulässig (click & collect).
§ 9 Dienstleistungen
(1) Die Ausübung und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, die nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sind untersagt. Bei der Inanspruchnahme von zulässigen körpernahen Dienstleistungen besteht die
Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. Es besteht die Pflicht zur
Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für Kundinnen und Kunden und zur Kontrolle
der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.(3) Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impfoder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und
zur Kontakterfassung in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Für Unterrichtende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweis.
(4) Die Öffnung von Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkassen, für Publikumsverkehr ist untersagt.
[…]
§ 10 Gastronomie
(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle
der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für
den Zugang zu Gastronomiebetrieben. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich
zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:
1. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
2. Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
4. Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ohne die
zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2,
5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.